Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 2021/09/19

1. Rechtslage und Geltungsbereich
Der Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, deren Inhalt im Widerspruch zum Inhalt unserer AGB steht, widersprechen wir ausdrücklich. Die Erstellung von Gerüsten und ihre Vermietung erfolgen grundsätzlich zu unseren nachstehenden Bedingungen und den im Angebot bzw. im Leistungsverzeichnis enthaltenen technischen Erfordernissen. Nachrangig gelten, wenn nicht anders vereinbart, die entsprechenden Bestimmungen der VOB in der jeweils gültigen Fassung der Gerüstordnung DIN 4420/4421 und der Unfallverhütungsvorschriften als vereinbart. Für alle Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht.

2. Ausschließlichkeit
Bedingungen des Bestellers und dessen Auftraggebers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht widersprechen. Nur durch unser ausdrückliches, schriftliches Anerkenntnis werden anderslautende Bedingungen Vertragsbestandteil. Bei reinen Mietgeschäften ohne Montageleistungen werden unsere Miet- und Zahlungsbedingungen vorrangig maßgeblich. Unsere Allgemeinen Vertrags-, Miet- und Montagebedingungen gelten auch ohne nochmalige besondere Abrede für alle späteren Rechtsbeziehungen.

3. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend. Das gilt auch für solche Angebote, mit denen wir uns an Ausschreibungen aller Art beteiligen. Alle Verträge werden für uns erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung bindend. Sämtliche vertragliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Angebotsunterlagen, Konstruktionszeichnungen, Formulierungen zu Zusatzleistungen sowie Aufmaße und Excel-Tabellen bleiben unser Eigentum und dürfen nicht in Leistungsverzeichnisse einfließen. Unsere Korrespondenz darf weder vervielfältigt noch an Dritte weiter gereicht werden. Wir gehen bei der Kalkulation davon aus, dass die Gerüsterstellung ohne erschwerende Umstände möglich ist (siehe Zusatzleistungen Punkt 9). Das angebotene Gerüst basiert auf den vom AG zur Verfügung gestellten Daten.

4. Vertragsschluss
Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung endgültig maßgebend, wenn ihr der Besteller nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrem Eingang schriftlich widerspricht, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn. Dies gilt insbesondere bei mündlich bzw. fernmündlich erteilten Aufträgen. Der Besteller erkennt in diesem Fall ausdrücklich die Geltung dieser allgemeinen Vertragsbedingungen an, sofern er nicht innerhalb der vorgenannten Frist widerspricht.

5. Terminzusagen
Wir sind bemüht, vereinbarte Auf- und Abbautermine einzuhalten. Gelingt uns das in Einzelfällen (z.B. aufgrund von Witterungseinflüssen, höherer Gewalt sowie personellen Ressourcen) nicht, bleiben Ansprüche des Auftraggebers und Dritter jeglicher Art ausgeschlossen. Sofern wir Termine schuldhaft nicht einhalten, ist der Besteller verpflichtet, uns eine, der auszuführenden Arbeit, angemessene Nachfrist zu setzen.

6. Nutzung des Gerüstes / Umbauarbeiten
Die Gerüste dürfen nur für den im Angebot bzw. im LV angegebenen Zweck und stets nur nach Maßgabe der Gerüstordnung DIN 4420 / 4421 benutzt werden. Konstruktive Veränderungen am Gerüst dürfen nur von der STABIL-BAU BADALUS GmbH vorgenommen werden. Zuwiderhandlungen entbinden uns von der Verantwortung für etwaige daraus entstehende Folgen. Jede eigenmächtige Veränderung des Gerüstes sowie am Gerüst ist unzulässig und führt zum sofortigen Erlöschen unserer Gewährleistung und zur kostenpflichtigen Wiederherstellung des Ursprungszustandes. Verboten ist insbesondere das Entfernen oder Umsetzen von Verankerungen, Leiteraufgängen, 3-teiligem Seitenschutz sowie Verstrebungen, das Anbringen von Aufzügen oder Planen, das Untergraben des Gerüstes und dergleichen. Der Gerüstabbau darf nur von uns vorgenommen werden. Eigenmächtige Ab- und Umrüstungen sind nicht statthaft. Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Ablauf der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und gereinigt zurückzugeben. Erforderliche Reinigungsarbeiten werden gesondert berechnet (siehe Zusatzleistung Punkt 9). Beschädigte und fehlende Gerüstteile werden zum Wiederbeschaffungspreis ersetzt, sofern ein Verschulden des Bestellers vorliegt. Soweit sich der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedient, hat er für deren Fehlverhalten einzutreten. Der Besteller ist nicht berechtigt unser Gerüst an Dritte weiterzuvermieten. Wir sind berechtigt, das Gerüst unentgeltlich zu Werbezwecken für uns zu nutzen. Während des Auf-, Ab- und Umrüstens hat jede andere Beschäftigung an der betreffenden Stelle zu ruhen.

7. Pflichten des AG
Im Interesse des Auftraggebers wird seine Anwesenheit zum Auf- bzw. Abbautermin empfohlen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass den Mitarbeitern der STABIL-BAU BADALUS GmbH freien Zugang zum Leistungsort verschafft wird und diese ungehindert arbeiten können. Wartezeiten, vergebliche Anfahrten usw. sind nicht Bestandteil der vereinbarten Preise und werden gesondert je nach Zeitaufwand berechnet. Dies gilt auch für Mehrkosten, die durch ein etappenweises Auf- und Abbauen des Gerüstes verursacht werden. Das gleiche gilt für etwaige erforderliche Räumungsarbeiten zur Vorbereitung der eigentlich beauftragten Arbeiten (siehe Zusatzleistungen Punkt 9). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die nach der Gewerbeordnung erforderlichen Räume und Toiletten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Für die Standfestigkeit nicht von uns errichteter Bauteile oder Einrichtungen sowie für die Tragfähigkeit des Baugrundes trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung. Die Genehmigungen zur Sondernutzung öffentlichen Grundes sowie fremder Grundstücke und Gebäude sind vom Auftraggeber vor Aufstellung des Gerüstes einzuholen. Mögliche Gebühren trägt der Auftraggeber. Ist zum Aufstellen des Gerüstes eine Anmeldung, ein Antrag oder die Erlaubnis einer behördlichen Stelle oder die Einwilligung eines benachbarten Grundbesitzers erforderlich, so hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass diese Voraussetzungen vor Montagebeginn ordnungsgemäß erfüllt sind. Reklameschilder bzw. Werbung Dritter dürfen nur mit unserer besonderen schriftlichen Genehmigung an den Gerüsten angebracht werden. Eine bau- oder sicherheitspolizeiliche Haftung wird jedoch nicht übernommen. Sollte dies ohne unsere schriftliche Zustimmung geschehen, erlischt jegliche Gewährleistung. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Quittierung der von uns aufgestellten Protokolle / Freigabeprotokolle und Abnahmeprotokolle z. B. über vorgenommene Verankerungszahl, Anzahl Leiteraufgänge u. dergleichen. Ist die Anzahl und der Zustand der Verankerungen und der Gerüste abweichend vom quittierten Zustand, so haftet der Besteller für die Folgen hieraus und entbindet uns von jeglicher Haftung. Der Auftraggeber nimmt das Gerüst während der Vorbehaltezeit in seine Obhut und ist für pflegliche Behandlung, Erhaltung und ordnungsgemäße Benutzung des Gerüstes verantwortlich. Auch wenn durch uns eine Beleuchtung und Absicherung des Gerüstes erfolgt, verbleibt die Verkehrssicherheitspflicht beim Auftraggeber. Der AG ist verpflichtet, die auf dem Gerüst arbeitenden Handwerker über die Art und den Umfang des Gerüstes unter Beachtung der aktuellen Unfallverhütungsvorschriften für Bauarbeiten zu informieren. Wenn notwendig dürfen auf der Baustelle vorhandene Kräne und Aufzugsvorrichtungen von uns für den Materialtransport kostenlos mitgenutzt werden, ebenso sind kostenlos vorhandene Anschlüsse für Stark- und Lichtstrom sowie Wasser zur Verfügung zu stellen. Der AG hat für alle während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden und Verluste an Gerüstmaterial aufzukommen (siehe Nutzung des Gerüstes Punkt 6 Wiederbeschaffung). Für Schäden an eingerüsteten Flächen oder in unmittelbarer Nähe, die durch unbefugte Personen entstehen, haftet der AG, es sei denn, dass wir selbst die Schäden oder Verluste zu vertreten haben. Wird ein Gerüst infolge höherer Gewalt (z. B. Feuer, Gebäudeeinsturz, Sturm ab Windstärke 6 und dergleichen) beschädigt, ist vom Auftraggeber der Wiederbeschaffungspreis zu erstatten, einschließlich Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Instandsetzung von Planen und Netzen etc.). Der Auftraggeber tritt schon jetzt insoweit seine Ansprüche gegen die von ihm abzuschließende Bauwesenversicherung an uns ab. Der AG hat im Fall von zu hohen Schneelasten (je nach kn-Zahl der Gerüstklassen) seiner Schneeräumpflicht auf den Gerüstflächen nachzukommen. Der Besteller hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Vorhaltezeit vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Ist das Gerüst zum vorgegebenen Abbautermin nicht besenrein, sind wir berechtigt den Abbau abzulehnen oder eine kostenpflichtige Reinigung durchzuführen (siehe Zusatzleistungen Punkt 9).

8. Mängelrügen
Mängelrügen am Gerüst müssen spätestens am 2. Werktag nach Gebrauchsüberlassung des Gerüstes bei uns schriftlich eingegangen sein.

9. Zusatzleistungen
Unsere Angebote und die Auftragsannahme gehen, soweit nicht vom Auftraggeber bei Anforderung des Angebotes darauf hingewiesen und im Angebot und Auftrag besonders aufgeführt, davon aus, dass die Gerüsterstellung ohne erschwerende Umstände möglich ist. Folgende erschwerende Umstände werden beispielsweise als Zusatzleistungen gesondert berechnet:
9.1. Beräumung der Aufstellflächen des Gerüstes, des Transportweges sowie der Zufahrtswege und benötigter Abstellflächen im Objektbereich
9.2. Unzugängliche bzw. beengte Zufahrtsmöglichkeiten zur Montagestelle (die Gerüstflächen müssen mit LKW angefahren werden können, bei größeren Gerüstflächen muss mindestens alle 50 m eine Zufahrt an die Aufstellflächen per LKW ermöglicht werden)
9.3. Sämtliche Gebühren, Genehmigungs- und Bearbeitungskosten für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen, fremden Grundstücken sowie polizeiliche An- und Abmeldungen
9.4. Isolierung von Leitungen durch die zuständigen Betreiber sowie Beseitigung oder Sicherung von Hindernissen jeder Art ( z. B. SAT-Anlagen, Vordächer, störender Bewuchs...)
9.5. Errichtung von Schutzgerüsten / Schutzeinrichtungen (Beleuchtung, Portalbeschilderung ...) zur Sicherung des privaten und öffentlichen Verkehrs während der Vorbehaltezeit
9.6. Nachträgliche Änderungen des Gerüstes oder seiner Verankerungen sowie Unterhaltungsarbeiten am Gerüst oder an Schutzeinrichtungen, die ohne unser Verschulden notwendig werden, auch Umhängen der Gerüstverankerung auf andere Verankerungspunkte und Herstellen von Überbrückungen
9.7. Reinigung der Gerüste von Verschmutzungen – falls diese Arbeit der Gerüstbenutzer nicht vorgenommen hat, wird die Reinigung in Stundenlohnzuschlägen nachträglich in Rechnung gestellt, grobe Verschmutzung, Abfälle sowie Rückstände aller Art werden nicht durch uns entsorgt, sondern auf der Baustelle belassen. Sollte eine besenreine Übergabe der Aufstellflächen/ Transportwege gefordert werden, wird dies ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt.
9.8. Aufstellen statischer Berechnungen für den Nachweis der Standfestigkeit der Gerüste sowie Anfertigen von Zeichnungen jeder Art
9.9. Sämtliche Gebühren für Gerüstabnahmen, z.B. Prüfingenieurgebühren ebenfalls sämtliche Gebühren für die Prüfung statischer Berechnungen, auch für den Fall, dass die Lieferung statischer Berechnungen vereinbart wurde
9.10. Maßnahmen zum Herrichten des Untergrundes, auf denen Gerüste errichtet werden, insbesondere für fallendes, unebenes oder nicht verdichtetes Gelände
9.11. Anbringen und Vorhalten von Aufzügen, Winden und Lastpunkten, die der Baustoffbeförderung dienen
9.12. Sichern von Gebäudeteilen sowie besondere Maßnahmen zum Herrichten des Untergrundes über Gebäudeteilen, auf denen Gerüste errichtet werden ( Aufmaß und Abrechnung nach VOB DIN18451)
9.13. Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen von Bauzäunen und Laufstegen mit Überdachung sowie Einrichtungen außerhalb der Baustelle zur Umleitung und Regelung von öffentlichem und privaten Verkehr
9.14. Schutz- und Fanggerüste, sowie eventuell erforderliche Rüstungen auf und in Dächern für z.B. Erker, Schornsteine, Rückseiten von Giebeln
9.15. Angefallene Zeit zur Korrektur von fehlaufgestelltem Gerüst, welches aufgrund von Fehlinformationen von Seiten des AG entstanden ist

Hinweis zum Verschluss von Aussparungen und Ankerlöchern
Das Schließen von Aussparungen sowie Ankerlöchern für die Gerüstverankerung obliegt dem Auftraggeber. Es ist keine vom Gerüstbauer geschuldete Nebenleistung. Im Zuge der Gerüstdemontage werden deshalb die hinterlassenen Ankerlöcher gewerbeüblich mit provisorischen, farblosen Gerüststopfen versehen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keinen fachgerechten Verschluss der Ankerlöcher darstellt und der AG am Abbautag einen qualifizierten Betrieb mit dem fachgerechten Schließen der Ankerlöcher beauftragen sollte. Wird die STABIL-BAU BADALUS GmbH mit dem Schließen beauftragt, wird jegliche Haftung und Gewährleistung für eventuelle Folgeschäden abgelehnt und auf den Auftraggeber übertragen. Das Schließen der Ankerlöcher mit Verschlusskappen stellt lediglich ein temporär begrenztes Provisorium dar.

10. Freigabe von Gerüsten
Die Freigabe zum Gerüstabbau hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die Gebrauchsüberlassung endet frühestens 3 Werktage nach Eingang der schriftlichen Freigabe bei uns. Können freigemeldete Gerüste aus irgendwelchen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht innerhalb von 3 Werktagen ab- oder umgebaut werden, so verlängert sich die Gebrauchsüberlassung bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Dies ist uns schriftlich mitzuteilen. Kann aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, das Gerüst nach Ablauf der Freimeldefrist oder zum frei gemeldeten Termin nicht abgebaut werden, trägt der AG die dadurch entstehenden, zusätzlichen Kosten, wie z.B. An– und Abfahrtszeiten des entsprechenden Einsatzes.

11. Verantwortung
Mit der Übernahme einer Montage übernehmen wir die Verantwortung für die einwandfreie Ausführung, jedoch nur nach den Angaben des Bestellers. Er hat uns alle für die technisch einwandfreie Konstruktion und Ausführung erforderlichen Daten, Unterlagen und Hinweise zu geben. Sind beim Auf- und Abbau des Gerüstes Schäden entstanden, die nachweislich durch unsere Monteure schuldhaft verursacht wurden, so sind uns diese Schäden unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen nach Entstehen schriftlich anzuzeigen, andernfalls haften wir nicht. Ist das Schadensbild nicht mehr nachvollziehbar ist eine Ersatzpflicht ausgeschlossen. Für Werbeanlagen, Lichtreklamen und Wandleuchten, für Antennen sowie für Schäden an und auf Dächern (Ziegel, Dachhaut, Glas von Dächern, Dachfenster) sowie in Rasen-, Garten- und Parkanlagen, Blumenkästen, Zäunen und Geländern, sonstige Außenanalgen sowie im Baubereich abgestellte Fahrzeuge wird keine Haftung übernommen, wenn dort Gerüste aufgestellt bzw. entladen und/oder entlang transportiert werden müssen. Ebenso wird für alle Beschädigungen, die beim Anbringen von Verankerungen entstehen, keinerlei Haftung übernommen. Vorgenanntes gilt nicht für den Fall, dass die Beschädigungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden. Im Übrigen ist der Schadensersatzanspruch in jedem Fall - gleichgültig aus welchen Gründen gestellt - auf die Leistungen unseres Haftpflichtversicherers beschränkt. Überschreiten die Ersatzansprüche diesen Betrag, dann werden die Ansprüche des Bestellers in der Weise gekürzt, dass insgesamt für uns nur eine Belastung bis zur Höhe dieser Beträge entsteht. Alle weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen.

12. Aufmaß und Abrechnung
Aufmaß und Abrechnung erfolgen nach der ATV DIN 18 451. In der Auftragssumme sind, sofern nicht anders festgelegt, regelmäßig die Kosten für Montage und Demontage der Gerüste, An- und Abtransport sowie die Vorhaltung des Gerüstmaterials für 4 Wochen enthalten. Bei längerer Gebrauchsüberlassung der Gerüste über die Grundstandzeit von 4 Wochen hinaus, werden für jede weitere Woche 10 % des Rechnungsbetrages berechnet, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Die Vorhaltezeit beginnt mit dem Zeitpunkt, für den die Benutzbarkeit des Gerüstes vereinbart wurde, jedoch nicht früher, als die Benutzung des Gerüstes oder einzelner Teile davon tatsächlich möglich wird und nicht später, als der Besteller das Gerüst oder einzelne Teile davon tatsächlich benutzt. Sonn- und Feiertage sowie Schlechtwettertage gelten als vollwertige Tage der Vorhaltedauer. Bei Abschluss eines Pauschalpreisvertrages sind die ihm zugrundeliegenden Leistungen nach Umfang und Einheitspreisen als Vertragsgrundlage anzuführen. Weichen die Massen bei Arbeitsausführung um mehr als 5 % ab, ist der Pauschalpreis zu berichtigen. Einwände zu Rechnungen, Aufmaßen und Stundenlohnarbeiten sind innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels schriftlich zu erheben, ansonsten gelten diese als akzeptiert. Zusätzliche An- und Abfahrten für Teilabbauten, Gerüstinstandsetzungen und Umbauten werden mit mind. 150,00 € pro Anfahrt berechnet. Bei Abrechnung nach Quadratmetern wird mit dem Grundpreis regelmäßig der Quadratmeter der eingerüsteten Fläche abgegolten. Diese Fläche wird horizontal in der größten Abwicklung des einzurüstenden Gebäudes oder Gebäudeteiles unter Berücksichtigung aller Vor-und Rücksprünge und vertikal von der Standfläche des Gerüstes bis zur Oberkante des einzurüstenden Gebäudes oder Gebäudeteiles gemessen. Bei Gerüsten, die nicht bis zur Gebäudeoberkante erstellt werden, wird von der Standfläche bis 2 m über der obersten Arbeitsbühne gemessen. Wird dem Aufmaß/Tabellenübersicht nicht innerhalb von acht Tagen widersprochen, gilt es als akzeptiert. Bei Gerüstbauten die baubegleitend sind sowie bei Umrüstungen und Teilabrüstungen wird die Gebrauchsüberlassung für jede Baustufe gesondert berechnet.

13. Zahlungsbedingungen
Nach Gerüstmontage bzw. Abschnittsfertigstellung und Rechnungsstellung sind 100% der jeweiligen Einheitspreise der Montagepositionen innerhalb 14 Kalendertagen ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig. Bei Aufträgen unter € 3.500,00 netto und bei Gerüststandzeiten unter 4 Wochen erfolgt die Abrechnung zu 100% nach beendetem Aufbau der Gerüste. Vorhaltepositionen sind für mindestens 2 Wochen im voraus grundsätzlich zu 100% innerhalb 14 Kalendertagen zur Zahlung ohne Skontoabzug fällig. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die von uns bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt worden sind, ist ausgeschlossen. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des jeweils fälligen Rechnungsbetrages länger als 10 Tage in Verzug, so ist der jeweils fällige Betrag mit 2% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz - mindestens aber mit 6% jährlich - zu verzinsen. Einer Mahnung bedarf es nicht. Weitere dadurch entstehende Schadenersatzansprüche sind nicht auszuschließen. Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung unseres Rechnungsbetrages länger als 2 Wochen in Verzug sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen und auf Kosten des Auftraggebers das Gerüstmaterial unverzüglich abzubauen und abzutransportieren, wenn eine vorherige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß § 326 BGB (VOB §9) erfolglos bleibt. Das gilt auch, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern. Bei Eintritt dieser Umstände werden alle Forderungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - sofort fällig. Wir sind außerdem berechtigt, noch außenstehende Leistungen gleich aus welchem Rechtsgrund - nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie von etwaigen sonstigen Verträgen zurückzutreten.

Ersatzablehnung
Wir sind zu keinerlei Ersatz bei Abbau unserer Gerüste durch den Auftraggeber oder Dritte verpflichtet. Abzüge an unseren Rechnungen durch den Auftraggeber oder Dritte wegen Nichtabbau von Gerüsten sind nicht möglich. Es gelten §§14 – 16 VOB/B. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 7 UStG wird die elektronische Übermittlung von Rechnungen vom Empfänger akzeptiert.

14. Nebenabreden
Sämtliche Vereinbarungen, die von diesen Vertragsbedingungen abweichen, sowie Nebenabreden hinsichtlich des Gesamtvertrages bedürfen der Schriftform und werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

15. Gerichtsstand, Allgemeine Bestimmungen
Erfüllungsort ist Meiningen. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit wird, soweit gemäß § 38 ZPO gesetzlich zulässig, der Sitz unserer Firma , falls sie Auftragsnehmerin ist, bestimmt. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.

16. Streitschlichtungen
Die STABIL-BAU BADALUS GmbH beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

17. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Teile der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Gesetz oder Verordnung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.